Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Auch die Übernahme eines Unternehmens nach § 1409 ABGB bedarf nicht einer ausdrücklichen Willenserklärung. Es genügt, dass nach den Umständen des Falles auf die Übertragung des Unternehmens in einer alle Zweifel ausschließenden Weise geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011