Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche können nicht erhoben werden, wenn der Grundeigentümer nicht selbst eine unmittelbare Zuleitung ( hier: von durch Blitzschlag entstandener Energie ) auf den Nachbargrund durchführt, sondern die Ableitung durch eigene Anlagen des Nachbarn ( hier: durch Fernmeldekabel der Post- und Telegrafenverwaltung ) geschah.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010480Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_002