Norm
VersVG §1Rechtssatz
Eine Deckungszusage bleibt dann wirkungslos, wenn die Beteiligten davon ausgehen, daß der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Vertrages besteht, oder wenn von einer zur Herabminderung des Versicherungsschutzes beantragten Vertragsänderung eine Deckungszusage über Versicherungsschutz abgegeben wird, der ohnehin auf Grund des abgeschlossenen und noch nicht abgeänderten Versicherungsvertrages besteht.
Veröff: VersR 1976,160
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103630Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009