Norm
ABGB §1315 IVRechtssatz
Großgebäude, welche durch eine Blitzschutzanlage gesichert sind oder die nach der Art ihrer Anlage besonders blitzgefährdet sind, sind keine gefährlichen Betriebe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029936Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_008