Norm
ABGB §364aRechtssatz
Der nach § 364a ABGB auszugleichende Schaden muß nicht durch den Betrieb der Anlage entstanden sein; es genügt, daß ein Zusammenhang zwischen Eingriff und Betrieb der Anlage besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010681Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_006