RS OGH 1975/12/9 5Ob241/75, 6Ob548/81, 1Ob611/83, 7Ob72/00i, 1Ob219/01i, 1Ob137/02g, 3Ob1/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1975
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Norm

ABGB §365 A
EisbEG §22
JN §1 CX
VEG 1925 Art13

Rechtssatz

Wird ein Enteignungsentschädigungsanspruch aus einer Legalenteignung abgeleitet, kann nach der Judikatur des VfGH auch ohne Vorliegen eines Enteignungsbescheides unmittelbar das Gericht angerufen werden, das dann allerdings ua auch zu prüfen hat, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung bestehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 241/75
    Entscheidungstext OGH 09.12.1975 5 Ob 241/75
    Veröff: EvBl 1976/124 S 237 = MietSlg 27245 = RZ 1977/123 S 239 (mit Besprechung von Morscher)
  • 6 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 548/81
    Auch; Beisatz: Hier: Immission aus Anlaß des Baues einer Straße als entschädigungspflichtige Enteignung. (T1) Veröff: EvBl 1982/152 S 493 = SZ 55/55
  • 1 Ob 611/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 611/83
    Vgl; Veröff: JBl 1984,34 = SZ 56/87
  • 7 Ob 72/00i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 72/00i
    Auch
  • 1 Ob 219/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 219/01i
    Auch; Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Maßgebend dafür ist nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde, "sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz", gleichviel ob dieses Gesetz einen Entschädigungsanspruch überhaupt vorsieht. (T2); Veröff: SZ 74/180
  • 1 Ob 137/02g
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 137/02g
    Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung auch ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden, gilt doch Art13 VEG auch für solche Enteignungen. Hier werden die eingeklagten Entschädigungsansprüche auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. (T3) Beisatz: Der Enteignete hat nicht die Wahl, einen Entschädigungsanspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen, sondern es steht lediglich der außerstreitige Rechtsweg zur Verfügung. (T4)
  • 3 Ob 1/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 1/19x
    Auch; Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. (T5); Beisatz: Hier: Legalenteignung nach TFLG. (T6); Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des Art 13 VEG analoge Anwendung des EisbEG ohne sukzessive Kompetenz. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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