RS OGH 1975/12/10 8Ob253/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1975
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Norm

AußStrG §16 BIII2e
GmbHG §29 Abs1 Z2
  1. GmbHG § 29 heute
  2. GmbHG § 29 gültig ab 17.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  3. GmbHG § 29 gültig von 15.12.2007 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007
  4. GmbHG § 29 gültig von 01.01.1999 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  5. GmbHG § 29 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (mit durchschnittlich mehr als dreihundert Arbeitnehmern) enthaltene Bestimmung, wonach ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, wenn die Gesellschafter die Bestellung eines solchen einstimmig beschließen, verstößt nicht gegen § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG. Die Beschlüsse der Untergerichte, die die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung ablehnten, sind offenbar gesetzwidrig, weil sie die Gesellschafter hindern, von der ihnen durch das GmbHG eingeräumten Vertragsfreiheit, die in Ansehung der vorliegenden Regelung insbesondere in den §§ 29 Abs 6, 30 und 32 leg cit ausdrücklich verankert ist, Gebrauch zu machen.Die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (mit durchschnittlich mehr als dreihundert Arbeitnehmern) enthaltene Bestimmung, wonach ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, wenn die Gesellschafter die Bestellung eines solchen einstimmig beschließen, verstößt nicht gegen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG. Die Beschlüsse der Untergerichte, die die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages unter Hinweis auf diese Gesetzesbestimmung ablehnten, sind offenbar gesetzwidrig, weil sie die Gesellschafter hindern, von der ihnen durch das GmbHG eingeräumten Vertragsfreiheit, die in Ansehung der vorliegenden Regelung insbesondere in den Paragraphen 29, Absatz 6, 30 und 32 leg cit ausdrücklich verankert ist, Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087465

Dokumentnummer

JJR_19751210_OGH0002_0080OB00253_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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