Norm
ABGB §91 C3cRechtssatz
Die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht kann auch durch eine Tätigkeit im Geschäftsbetrieb der Gattin erfolgen; kein Unterhaltsverzicht letzterer. Alimentationsumfang hängt davon ab, inwieweit der erzielte Reingewinn auf die Mitarbeit des Gatten zurückzuführen war und ob daher dieser mehr als seinen Eigenverbrauch erwirtschaftet hat, ferner inwieweit dieser Mehrertrag zum Unterhalt der Klägerin verwendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046979Dokumentnummer
JJR_19751211_OGH0002_0020OB00250_7500000_001