RS OGH 1975/12/11 2Ob250/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1975
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Norm

ABGB §91 C3c
ABGB §1327 C1

Rechtssatz

Die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht kann auch durch eine Tätigkeit im Geschäftsbetrieb der Gattin erfolgen; kein Unterhaltsverzicht letzterer. Alimentationsumfang hängt davon ab, inwieweit der erzielte Reingewinn auf die Mitarbeit des Gatten zurückzuführen war und ob daher dieser mehr als seinen Eigenverbrauch erwirtschaftet hat, ferner inwieweit dieser Mehrertrag zum Unterhalt der Klägerin verwendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 250/75
    Entscheidungstext OGH 11.12.1975 2 Ob 250/75
    Veröff: RZ 1976/46 S 77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046979

Dokumentnummer

JJR_19751211_OGH0002_0020OB00250_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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