RS OGH 1998/12/16 3Ob265/75, 3Ob256/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
beobachten
merken

Norm

EO §331 Abs2 A
Geo §147 Abs1 litd
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird im Rahmen einer Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff EO) der Verwertungsantrag mit dem beim Titelgericht gestellten Exekutionsantrag verbunden, so hat das Bewilligungsgericht, das nicht auch als Exekutionsgericht zuständig ist, die Entscheidung über den Verwertungsantrag dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".Wird im Rahmen einer Exekution auf "andere Vermögensrechte" (Paragraphen 331, ff EO) der Verwertungsantrag mit dem beim Titelgericht gestellten Exekutionsantrag verbunden, so hat das Bewilligungsgericht, das nicht auch als Exekutionsgericht zuständig ist, die Entscheidung über den Verwertungsantrag dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004054

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0030OB00265_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten