RS OGH 2025/7/29 4Ob351/75; 4Ob358/83 (4Ob359/83-4Ob365/83); 7Ob563/94; 4Ob289/02g; 2Ob104/25w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

EGVG ArtVIII Abs1 litd
GewO 1973 §29
GewO 1973 §103 Abs1 litb
GewO §138 Abs4
KFG 1967 §59
KFG 1967 §63
  1. KFG 1967 § 59 heute
  2. KFG 1967 § 59 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 59 gültig von 01.07.2007 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007
  4. KFG 1967 § 59 gültig von 01.09.1994 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994
  5. KFG 1967 § 59 gültig von 10.07.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  6. KFG 1967 § 59 gültig von 01.08.1987 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

1.) Der Umfang der Gewerbeberechtigung des Beraters in Versicherungsangelegenheiten ist unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und die auf die zur Zeit der Erlassung der GewO 1973 in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen abzugrenzen.

2.) Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten.

Entscheidungstexte

  • RS0049540">4 Ob 351/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
    Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
  • RS0049540">4 Ob 358/83
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 358/83
    Auch; nur: Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten. (T1)
  • RS0049540">7 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 563/94
    Auch
  • RS0049540">4 Ob 289/02g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 289/02g
    Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt darauf an, ob Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht; aber auch, wenn er seinen (hier: Schadenersatzanspruch) Anspruch gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. (T2)
  • RS0049540">2 Ob 104/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
    Beisatz: Der Berater in Versicherungsangelegenheiten darf eine aus einem Schaden resultierende Leistung eines Versicherungsunternehmens namens des von ihm Vertretenen gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, bei Anerkennung eines Leistungsanspruchs durch das Versicherungsunternehmen auch über die Höhe des Schadens verhandeln, darüber eine Abmachung mit dem Versicherungsunternehmen namens des von ihm Vertretenen abschließen und den vom Versicherungsunternehmen auszuzahlenden Betrag ohne Setzung irgendwelcher Handlungen zu dessen außergerichtlicher Eintreibung (zB Mahnschreiben, Vorsprache zwecks Inkassos) namens des Kunden entgegen nehmen. Zur Bewerkstelligung der Einziehung der Forderung ist er hingegen nicht berechtigt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049540

Im RIS seit

16.12.1975

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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