Norm
AO §53Rechtssatz
Der Schuldner des Liquidationsausgleichs ist nicht "Inhaber des Unternehmens" im Sinne des § 18 UWG, weil diese Qualifikation voraussetzt, daß der Betreffende das Unternehmen kraft eigenen Rechtes führt.Der Schuldner des Liquidationsausgleichs ist nicht "Inhaber des Unternehmens" im Sinne des Paragraph 18, UWG, weil diese Qualifikation voraussetzt, daß der Betreffende das Unternehmen kraft eigenen Rechtes führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0052009Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00359_7500000_003