Norm
HbG §4 Abs3Rechtssatz
Unter andere Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Weiters auch alle andere im § 4 Abs 1 HbG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (hier: Ausmalen von Stiegenhäusern).Unter andere Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Weiters auch alle andere im Paragraph 4, Absatz eins, HbG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (hier: Ausmalen von Stiegenhäusern).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062951Im RIS seit
16.12.1975Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026