Norm
AO §53Rechtssatz
Ein Wettbewerbsvertstoß bei der Verwertung eines gemäß § 55c Abs 2 AO übergebenen Vermögens des Ausgleichsschuldners ist dann, wenn dieser Verstoß durch den Sachwalter begangen wurde, nicht dem Ausgleichsschuldner persönlich zuzurechnen.Ein Wettbewerbsvertstoß bei der Verwertung eines gemäß Paragraph 55 c, Absatz 2, AO übergebenen Vermögens des Ausgleichsschuldners ist dann, wenn dieser Verstoß durch den Sachwalter begangen wurde, nicht dem Ausgleichsschuldner persönlich zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0052029Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00359_7500000_004