Norm
ABGB §1438 CbRechtssatz
Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.Beteiligter im Sinne des Paragraph 11, EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf Paragraph 11, EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024