RS OGH 2024/3/21 2Ob219/75; 2Ob242/77 (2Ob243/77; 2Ob244/77); 2Ob89/00b; 2Ob32/07f; 2Ob97/07i; 2Ob58

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Veröffentlicht am 18.12.1975
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Rechtssatz

Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.Beteiligter im Sinne des Paragraph 11, EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf Paragraph 11, EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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