Norm
ABGB §488Rechtssatz
Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013