RS OGH 1975/12/19 1Ob210/75 (1Ob211/75), 4Ob188/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1975
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Norm

ABGB §488

Rechtssatz

Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 210/75
    Entscheidungstext OGH 19.12.1975 1 Ob 210/75
  • 4 Ob 188/12v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v
    Vgl; Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ? auch nicht im Wege eines Größenschlusses ? auf Gebäude zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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