Norm
ABGB §585Rechtssatz
Die Erklärung des Erblassers braucht nicht in geschlossener Redensart erfolgen. Maßgeblich ist bloß, ob die Ernstlichkeit des letzten Willens gesichert ist. Das kann durchaus auch für eine Erklärung "in mehreren Teilen" gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012494Dokumentnummer
JJR_19751219_OGH0002_0010OB00315_7500000_001