RS OGH 1975/12/19 1Ob315/75

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Veröffentlicht am 19.12.1975
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Norm

ABGB §585

Rechtssatz

Die Erklärung des Erblassers braucht nicht in geschlossener Redensart erfolgen. Maßgeblich ist bloß, ob die Ernstlichkeit des letzten Willens gesichert ist. Das kann durchaus auch für eine Erklärung "in mehreren Teilen" gelten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 315/75
    Entscheidungstext OGH 19.12.1975 1 Ob 315/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012494

Dokumentnummer

JJR_19751219_OGH0002_0010OB00315_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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