RS OGH 1975/12/22 1Ob328/75, 1Ob552/76, 5Ob898/76 (5Ob899/76, 5Ob900/76), 1Ob681/81, 7Ob756/81, 1Ob8

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Veröffentlicht am 22.12.1975
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Norm

JWG §9
JWG §26

Rechtssatz

Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand; sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann vorliegt, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für den Jugendlichen überhaupt nicht sorgen, oder wenn die Fürsorge so unzulänglich ist, daß sie das künftige rechtmäßige Verhalten des Kindes und dessen gesundheitliche Entwicklung in Frage stellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0063146

Dokumentnummer

JJR_19751222_OGH0002_0010OB00328_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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