Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Wer einen Eingriff in sein Liegenschaftseigentum dadurch duldet, daß ein Dritter eine Wasserleitungsanlage darauf errichtet, dem ist auch zumutbar, seine Pflicht zu erfüllen, dafür Sorge zu tragen, daß von dieser Liegenschaft aus dem Bestehen der Wasserleitung den Nachbarn kein Nachteil erwächst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010630Im RIS seit
23.12.1975Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026