RS OGH 1976/1/7 10Os146/75, 12Os59/79, 11Os150/79, 13Os25/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1976
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Norm

StGB §6 Abs1 A3

Rechtssatz

Bei Prüfung der Vorhersehbarkeit des Erfolges nach den persönlichen Verältnissen des Täters ist nur auf die diesem im allgemeinen nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen mögliche Einsichtsfähigkeit abzustellen und nicht auf die Einsicht, die er unter den besonderen Umständen des einzelnen Falles aufbringt. Deren Beurteilung hat vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines rechtmäßigen Verhaltens zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 146/75
    Entscheidungstext OGH 07.01.1976 10 Os 146/75
    Veröff: EvBl 1976/203 S 406 = ZVR 1976/178 S 177 (mit Glosse von Liebscher) = SSt 47/1
  • 12 Os 59/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 12 Os 59/79
  • 11 Os 150/79
    Entscheidungstext OGH 13.11.1979 11 Os 150/79
  • 13 Os 25/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 13 Os 25/91
    nur: Bei Prüfung der Vorhersehbarkeit des Erfolges nach den persönlichen Verhältnissen des Täters ist nur auf die diesem im allgemeinen nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen mögliche Einsichtsfähigkeit abzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088866

Dokumentnummer

JJR_19760107_OGH0002_0100OS00146_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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