Norm
StGB §6 Abs1 A3Rechtssatz
Bei Prüfung der Vorhersehbarkeit des Erfolges nach den persönlichen Verältnissen des Täters ist nur auf die diesem im allgemeinen nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen mögliche Einsichtsfähigkeit abzustellen und nicht auf die Einsicht, die er unter den besonderen Umständen des einzelnen Falles aufbringt. Deren Beurteilung hat vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines rechtmäßigen Verhaltens zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088866Dokumentnummer
JJR_19760107_OGH0002_0100OS00146_7500000_001