RS OGH 2025/7/29 2Ob176/75 (2Ob177/75); 8Ob60/86; 2Ob2/89; 2Ob10/91; 1Ob161/00h; 7Ob281/02b; 2Ob48/1

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Veröffentlicht am 08.01.1976
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Rechtssatz

Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse.

Entscheidungstexte

  • RS0030603">2 Ob 176/75
    Entscheidungstext OGH 08.01.1976 2 Ob 176/75
    Veröff: ZVR 1977/9 S 8
  • RS0030603">8 Ob 60/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 60/86
    Beisatz: Hier: Kosten eines erforderlichen behindertengerechten Umbaues der Wohnstätte. (T1)
  • RS0030603">2 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 2/89
  • RS0030603">2 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 10/91
    Beisatz: Hier: Kosten der Adaptierung eines Schwimmbades. (T2) Veröff: VersR 1992,259
  • RS0030603">1 Ob 161/00h
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 161/00h
    Beisatz: Wurde durch die Einbeziehung einer Hoffläche in den Neubau die sonst verwertbare Grundfläche vermindert, so ist der daraus entstandene Nachteil zu ersetzen. (T3) Beisatz: Der Aufwand (hier: behindertengerechter Umbau der Wohnung) für eine den Lebensumständen des Klägers und dessen Eltern angepasste Bauführung ist, soweit diese nicht in Luxus ausartet, durchaus angemessen. (T4)
  • RS0030603">7 Ob 281/02b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 281/02b
  • RS0030603">2 Ob 48/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
    Auch; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T5)
  • RS0030603">2 Ob 26/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 26/25z
    Beisatz: Zu ersetzen sind nach allgemeinen Grundsätzen nur jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um eine den vermehrten Bedürfnissen angemessene Wohngelegenheit zu erlangen. Das können beispielsweise die Kosten für den erforderlichen behindertengerechten Umbau der bereits vorhandenen Wohnstätte sein. (T6)
    Beisatz: Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (T8)
    Beisatz: Hier: Das bloße Interesse des Geschädigten, seinen (in demselben Haus lebenden) Sohn im Obergeschoß besuchen zu können, reicht für einen Zuspruch für die Kosten für einen Einbau eines Außenlifts aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse nicht aus. (T7)
  • RS0030603">2 Ob 111/25z
    Entscheidungstext OGH 29.07.2025 2 Ob 111/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030603

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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