Norm
RAO 1868 §6 Abs1Rechtssatz
Die fünfjährige Verwendung als stimmführender Rat beim VwGH gewährt die in § 6 Abs 1 RAO vorgesehene Begünstigung, soferne das betreffende Mitglied des VwGH die Befähigung zum Richteramte besitzt. Die fünfjährige Wartezeit gemäß § 6 Abs 1 RAO gilt für die stimmführenden Mitglieder des OGH und des VwGH nicht.Die fünfjährige Verwendung als stimmführender Rat beim VwGH gewährt die in Paragraph 6, Absatz eins, RAO vorgesehene Begünstigung, soferne das betreffende Mitglied des VwGH die Befähigung zum Richteramte besitzt. Die fünfjährige Wartezeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, RAO gilt für die stimmführenden Mitglieder des OGH und des VwGH nicht.
Entscheidung vom 01.04.1948, Nr 2/48; Veröff: SZ 21/83
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074196Dokumentnummer
JJR_19760112_OGH0002_000BKV00005_7500000_002