RS OGH 1976/1/12 3Ob288/75

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Veröffentlicht am 12.01.1976
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Norm

EO §74

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger hat bei getrennter Exekutionsführung durch ihm geeignet erscheinende Exekutionsmittel im späteren Exekutionsantrag darzutun, warum die Verbindung mit dem früheren Exekutionsantrag unmöglich oder untunlich war; unterläßt er dies, so sind ihm für den späteren Exekutionsantrag nur Verbindungsgebühren zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 288/75
    Entscheidungstext OGH 12.01.1976 3 Ob 288/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002203

Dokumentnummer

JJR_19760112_OGH0002_0030OB00288_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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