Norm
StVG §5Rechtssatz
Bei Berechnung der Aufschubsfristen des § 6 Abs 1 StVG sind Zeiten, während derer der Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten gemäß § 5 StVG nicht zulässig ist, nicht einzurechnen.Bei Berechnung der Aufschubsfristen des Paragraph 6, Absatz eins, StVG sind Zeiten, während derer der Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten gemäß Paragraph 5, StVG nicht zulässig ist, nicht einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087378Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0100OS00168_7500000_001