RS OGH 1976/1/13 4Ob71/75, 4Ob115/77, 4Ob57/85, 9ObA201/87, 9ObA193/94, 8ObA33/97d, 8ObA60/98a, 8ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1976
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Norm

ABGB §1162 IAa
AngG §27 A5

Rechtssatz

Es kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zugestanden werden muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 71/75
    Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)
  • 4 Ob 115/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 115/77
  • 4 Ob 57/85
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 4 Ob 57/85
    Veröff: RdW 1986,279
  • 9 ObA 201/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 201/87
    Vgl auch; Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg)
  • 9 ObA 193/94
    Entscheidungstext OGH 28.10.1994 9 ObA 193/94
    Vgl auch; Beisatz: Ein in der Sphäre des Arbeitgebers aufgetretener wichtiger Grund ist zur berechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten - und daher eine Kündigung ausschließenden Arbeitsverhältnisses (Martinek - M und W Schwarz, AngG 7. Auflage, 365; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arb 3. Auflage I 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f, Arb 10867; 9 ObA 88 - 90/94) - nicht geeignet. (§ 48 ASGG) (T1)
  • 8 ObA 33/97d
    Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObA 33/97d
  • 8 ObA 60/98a
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 60/98a
    Vgl auch; Beisatz: Drogenkonsum mag in beruflichem Streß eine (Mit-)Ursache haben, kann aber dadurch gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muß. Daß es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Sportreporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. (T2)
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Beisatz: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu; geht es doch dabei im Wesentlichen darum, die Gewichtigkeit des Grundes zu bestimmen. (T3)
  • 9 ObA 11/11z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 11/11z
    Beis wie T3 nur: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu. (T4)
  • 9 ObA 78/12d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 78/12d
    Vgl auch
  • 9 ObA 111/14k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 111/14k

Schlagworte

Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Angestellte, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Dauer, Fristablauf, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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