Norm
StVG §5Rechtssatz
§ 5 StVG stellt ein - sogar gegen den Willen des Verurteilten wirksames - Verbot der Strafvollstreckung in einer Strafvollzugsanstalt auf, während § 6 StVG ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellte Strafaufschubsgründe normiert.Paragraph 5, StVG stellt ein - sogar gegen den Willen des Verurteilten wirksames - Verbot der Strafvollstreckung in einer Strafvollzugsanstalt auf, während Paragraph 6, StVG ins pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellte Strafaufschubsgründe normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087418Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0100OS00168_7500000_002