RS OGH 1976/1/13 5Ob244/75

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Veröffentlicht am 13.01.1976
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Norm

ZPO §43 Abs2
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Hat die Unterinstanz für einen unangefochtenen Zuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO keine Kosten zuerkannt, so hat der OGH bei seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der gesamten im Verfahren aufgelaufenen Kosten hievon auszugehen.Hat die Unterinstanz für einen unangefochtenen Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO keine Kosten zuerkannt, so hat der OGH bei seiner Kostenentscheidung hinsichtlich der gesamten im Verfahren aufgelaufenen Kosten hievon auszugehen.

Entscheidungstexte

  • RS0035939">5 Ob 244/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 5 Ob 244/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035939

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0050OB00244_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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