Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des § 207 StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen.Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des Paragraph 207, StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025