RS OGH 2025/7/16 9Os149/75; 12Os41/76; 9Os80/76; 12Os30/77; 13Os72/80; 13Os62/06a; 14Os22/15i; 15Os1

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Veröffentlicht am 14.01.1976
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Rechtssatz

Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des § 207 StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen.Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des Paragraph 207, StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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