RS OGH 2025/4/29 7Ob262/75; 8Ob17/76; 8Ob91/76; 2Ob39/77; 2Ob132/77; 2Ob63/79; 2Ob80/80; 8Ob26/82; 8

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Veröffentlicht am 15.01.1976
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Rechtssatz

Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der sich erübrigende Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081344

Im RIS seit

15.01.1976

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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