Rechtssatz
Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der sich erübrigende Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081344Im RIS seit
15.01.1976Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025