Rechtssatz
Eine (strafrechtlich relevante) Pflicht zur Verhinderung einer Strafe bedrohten Handlung besteht auch dann, wenn die den Voraussetzungen des § 286 Abs 1 StGB entsprechende Haupttat dem die Ausführenden nur nach § 287 StGB angelastet werden kann; das Tatverhalten verliert dadurch nicht den Charakter einer Vorsatztat im Sinne des § 286 Abs 1 StGB.Eine (strafrechtlich relevante) Pflicht zur Verhinderung einer Strafe bedrohten Handlung besteht auch dann, wenn die den Voraussetzungen des Paragraph 286, Absatz eins, StGB entsprechende Haupttat dem die Ausführenden nur nach Paragraph 287, StGB angelastet werden kann; das Tatverhalten verliert dadurch nicht den Charakter einer Vorsatztat im Sinne des Paragraph 286, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095748Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0120OS00133_7500000_001