Norm
EO §163Rechtssatz
Einer vor dem Verteilungsverfahren vorgenommene Bewertung (§ 144 Abs 2 EO) des nach den Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Ausgedinges kommt in Hinblick auf § 225 Abs 1, §§ 226, 227 EO keine bindende Wirkung für das Verteilungsverfahren zu, außerdem schon deshalb nicht, weil vorher der Ersteher noch gar nicht feststeht. Denn dieser ist - im Falle der Übernahme des Ausgedinges in Anrecnung auf das Meistbot - als nach den §§ 225 - 227 EO auf das Meistbot gewiesener Berechtigter dem Verfahren beizuziehen (Vgl Hell-Berger-Stix, 1453, EvBl 1965/292).Einer vor dem Verteilungsverfahren vorgenommene Bewertung (Paragraph 144, Absatz 2, EO) des nach den Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Ausgedinges kommt in Hinblick auf Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraphen 226, 227, EO keine bindende Wirkung für das Verteilungsverfahren zu, außerdem schon deshalb nicht, weil vorher der Ersteher noch gar nicht feststeht. Denn dieser ist - im Falle der Übernahme des Ausgedinges in Anrecnung auf das Meistbot - als nach den Paragraphen 225, - 227 EO auf das Meistbot gewiesener Berechtigter dem Verfahren beizuziehen (Vgl Hell-Berger-Stix, 1453, EvBl 1965/292).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002920Im RIS seit
20.01.1976Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024