Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß § 1299 ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022480Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00227_7500000_002