Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß § 1299 ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß Paragraph 1299, ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022480Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00227_7500000_002