RS OGH 1979/5/31 3Ob227/75, 2Ob513/79

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Veröffentlicht am 20.01.1976
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Rechtssatz

Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß § 1299 ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß Paragraph 1299, ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022480

Dokumentnummer

JJR_19760120_OGH0002_0030OB00227_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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