RS OGH 1976/1/21 IVZR123/74

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Veröffentlicht am 21.01.1976
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Norm

VersVG §12
VersVG §156

Rechtssatz

Verzichtet der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf den vereinbarten Versicherungsschutz für in der Vergangenheit liegende Schadenereignisse, bevor ein Haftpflichtanspruch aufgrund eines solchen Schadenereignisses vom Geschädigten erstmals gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht worden ist, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den gemäß § 156 Abs 1 VersVG Satz 1 zugunsten des Geschädigten fortbestehenden Versicherungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, bis zu dem der Geschädigte ohne schuldhaftes Zögern alle Voraussetzungen zur eigenen Geltendmachung dieses Versicherungsanspruches hat schaffen können.

Entscheidungstexte

  • IV ZR 123/74
    Entscheidungstext BGH (D) 21.01.1976 IV ZR 123/74
    Veröff: VersR 1976,477

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103958

Dokumentnummer

JJR_19760121_AUSL000_0040ZR00123_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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