RS OGH 1976/1/21 11Os136/75

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Veröffentlicht am 21.01.1976
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Rechtssatz

Wird ein Dieb betreten, bevor er eine fremde Sache wegnehmen konnte, und bewaffnet er sich erst nach diesem Fehlerfolg, ist die Qualifikation des Diebstahls nach § 129 Z 4 StGB nicht gegeben, sondern hat er allenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB verwirklicht.Wird ein Dieb betreten, bevor er eine fremde Sache wegnehmen konnte, und bewaffnet er sich erst nach diesem Fehlerfolg, ist die Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 129, Ziffer 4, StGB nicht gegeben, sondern hat er allenfalls den Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, StGB verwirklicht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 136/75
    Entscheidungstext OGH 21.01.1976 11 Os 136/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090495

Dokumentnummer

JJR_19760121_OGH0002_0110OS00136_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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