Norm
StGB §15 FRechtssatz
Wird ein Dieb betreten, bevor er eine fremde Sache wegnehmen konnte, und bewaffnet er sich erst nach diesem Fehlerfolg, ist die Qualifikation des Diebstahls nach § 129 Z 4 StGB nicht gegeben, sondern hat er allenfalls den Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB verwirklicht.Wird ein Dieb betreten, bevor er eine fremde Sache wegnehmen konnte, und bewaffnet er sich erst nach diesem Fehlerfolg, ist die Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 129, Ziffer 4, StGB nicht gegeben, sondern hat er allenfalls den Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, StGB verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090495Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0110OS00136_7500000_001