RS OGH 2024/7/25 3Ob255/75 (3Ob256/75); 5Ob9/82; 5Ob523/82; 2Ob589/82; 7Ob675/85; 2Ob151/18x; 2Ob190

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Veröffentlicht am 27.01.1976
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Rechtssatz

Gem § 655 ABGB kommt es auf den wahren Willen des Erblassers an, der nicht ausschließlich durch die Dartuung seiner Gewohnheiten, sondern auch durch andere Umstände als Erkenntnismittel nachgewiesen werden kann.Gem Paragraph 655, ABGB kommt es auf den wahren Willen des Erblassers an, der nicht ausschließlich durch die Dartuung seiner Gewohnheiten, sondern auch durch andere Umstände als Erkenntnismittel nachgewiesen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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