Rechtssatz
Auflauern eines Opfers oder Beginn der Gewaltausübung ist versuchter Raub; ebenso Anhalten eines fahrenden Radfahrers durch Festhalten an einem Teil seines Rades (hier: Gepäcksträger).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090403Im RIS seit
27.01.1976Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023