RS OGH 1976/1/27 3Ob255/75 (3Ob256/75), 8Ob45/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1976
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Norm

ABGB §647
ABGB §684
ABGB §724

Rechtssatz

Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten ist, auch wenn sie sich auf die Herausgabe einer bestimmten körperlichen Sache richtet, eine persönliche, keine dingliche Klage. Passiv legitimiert ist der Beschwerte, auch wenn er nicht Inhaber oder Besitzer der vermachten Sache ist. Ist die vermachte, dem Erblasser gehörige Sache vor seinem Tod untergangen, so ist, wenn es sich um eine bestimmte Sache handelt, ein Vermächtnisanspruch nicht entstanden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 27.01.1976 3 Ob 255/75
  • 8 Ob 45/12v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 45/12v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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