Norm
ABGB §828Rechtssatz
Dem Miteigentümer steht es frei, Vereinbarungen zu treffen, die nur einen Teil von ihnen berechtigen oder verpflichten und somit einzelne Rechtsbeziehungen aus dem Miteigentum aufspalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013184Dokumentnummer
JJR_19760127_OGH0002_0030OB00276_7500000_001