RS OGH 1976/1/27 3Ob255/75 (3Ob256/75), 7Ob641/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1976
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Norm

ABGB §647
ABGB §664
ABGB §684
ABGB §1358

Rechtssatz

Beim Forderungsvermächtnis geht erst mit der Abtretung die Forderung oder das Recht auf den Bedachten über. Der Beschwerte ist verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer analog zu § 1358 ABGB alle vorhandene Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszufolgen. Das Recht des Vermächtnisnehmers auf Ausfolgung der Rechtsbehelfe ist mit dem Anspruch auf Abtretung oder vermachten Forderung untrennbar verknüpft, sodaß Rechtsbehelfsausfolgungsansprüche nur mit dem Abtretungsanspruch gemeinsam oder nach erfolgter Abtretung geltend gemacht werden können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 27.01.1976 3 Ob 255/75
    NZ 1978,11 = JBl 1977,600
  • 7 Ob 641/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 641/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012599

Dokumentnummer

JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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