Norm
StGB §4Rechtssatz
Fehlt dem Täter das Unrechtsbewußtsein (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit), so mangelt es an der Vorwerfbarkeit der Willensbildung (an der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: am normativen Schuldelement). Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen. Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als ein Mangel am (subjektiven) Tatbestand (§281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (§281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar (so schon 9 Os 30/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088807Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0090OS00111_7500000_002