Norm
StGB §4Rechtssatz
Fehlt dem Täter das Unrechtsbewußtsein (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit), so mangelt es an der Vorwerfbarkeit der Willensbildung (an der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: am normativen Schuldelement). Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen. Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als ein Mangel am (subjektiven) Tatbestand (§281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (§281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) dar (so schon 9 Os 30/75).Fehlt dem Täter das Unrechtsbewußtsein (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit), so mangelt es an der Vorwerfbarkeit der Willensbildung (an der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens: am normativen Schuldelement). Die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist als ein vom psychologischen Schuldelement (von den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit) unabhängiges eigenes, nämlich als das normative Schuldelement zu begreifen. Der Mangel des normativen Schuldelements stellt sich hienach nicht als ein Mangel am (subjektiven) Tatbestand (§281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), sondern als ein Schuldausschließungsgrund (§281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) dar (so schon 9 Os 30/75).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088807Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0090OS00111_7500000_002