Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Mit der aktenkundig gewordenen Bevollmächtigung eines Verteidigers wird die amtswegige Beigebung und Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO von selbst hinfällig, ohne daß es einer besonderen Enthebung bedarf.Mit der aktenkundig gewordenen Bevollmächtigung eines Verteidigers wird die amtswegige Beigebung und Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO von selbst hinfällig, ohne daß es einer besonderen Enthebung bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098065Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0090OS00158_7500000_002