RS OGH 1982/6/30 1Ob338/75, 1Ob12/82, 1Ob27/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1976
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Norm

ABGB §364 Abs2 B1
WRG §12
WRG §26
WRG §32
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fällen selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf die Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG beschränkt.Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fällen selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf die Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0010521">1 Ob 338/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 338/75
    EvBl 1977/36 S 97 = JBl 1976,655 = SZ 49/7
  • RS0010521">1 Ob 12/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 12/82
    SZ 55/68
  • 1 Ob 27/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 27/82
    nur: Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Vorbeugender Anspruch auf Unterlassung wegen Bewerbung zur wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Anlage ausgeschlossen ( Hier: Fischzuchtanlage ). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010521

Dokumentnummer

JJR_19760128_OGH0002_0010OB00338_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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