RS OGH 1981/2/19 7Ob1/76; 7Ob68/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1976
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Rechtssatz

Der Anzeigepflichtige ist entschuldigt, wenn er unklar gestellte Fragen falsch verstanden und daher unrichtig oder unvollständig beantwortet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080734

Im RIS seit

30.01.1976

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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