RS OGH 1976/1/30 7Ob263/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1976
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Der Wirt haftet für die dem Gasthof eigene Gefahr des offenen Hauses bis an die Grenze der höheren Gewalt. Er muß daher beweisen, daß der Schaden vom Beschädigten selbst oder in dessen Sphäre oder durch vis maior verursacht worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019264

Dokumentnummer

JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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