Norm
ABGB §970Rechtssatz
Der Wirt haftet für die dem Gasthof eigene Gefahr des offenen Hauses bis an die Grenze der höheren Gewalt. Er muß daher beweisen, daß der Schaden vom Beschädigten selbst oder in dessen Sphäre oder durch vis maior verursacht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019264Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_004