RS OGH 2013/1/29 1Ob505/76, 5Ob761/80, 10ObS180/12m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1976
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Norm

ZPO §503 Z2 C1a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das gänzliche Übergehen einer Mängelrüge durch das Berufungsgericht kann einen Mangel seines Verfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründen (JBl 1959, 238). Bei der Beurteilung dieser Frage kann der OGH zwar nicht in die Beweiswürdigung eingreifen, wohl aber prozessuale Rechtsfragen beantworten.Das gänzliche Übergehen einer Mängelrüge durch das Berufungsgericht kann einen Mangel seines Verfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründen (JBl 1959, 238). Bei der Beurteilung dieser Frage kann der OGH zwar nicht in die Beweiswürdigung eingreifen, wohl aber prozessuale Rechtsfragen beantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043068

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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