Norm
ABGB §970Rechtssatz
Der Wirt haftet auch für Schäden, die Diebe verursachen, welche ohne Schwierigkeiten ins Haus gelangt sind, dort aber eine Tür mittels Nachschlüssels geöffnet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019257Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_003