RS OGH 1976/1/30 7Ob263/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Der Wirt haftet auch für Schäden, die Diebe verursachen, welche ohne Schwierigkeiten ins Haus gelangt sind, dort aber eine Tür mittels Nachschlüssels geöffnet haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019257

Dokumentnummer

JJR_19760130_OGH0002_0070OB00263_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten