Rechtssatz
Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist aber nur dann im Sinne des § 76 StGB "allgemein begreiflich", wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmenschen, betrachtet - in dem Sinn verständlich ist, daß sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Sie darf nicht - nur - im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigung oder Leidenschaften begründet sein, sondern muß im äußeren Umständen ihre Ursache haben.Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist aber nur dann im Sinne des Paragraph 76, StGB "allgemein begreiflich", wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmenschen, betrachtet - in dem Sinn verständlich ist, daß sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Sie darf nicht - nur - im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigung oder Leidenschaften begründet sein, sondern muß im äußeren Umständen ihre Ursache haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092127Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023