Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Ob im Sinne § 1 Abs 1 ZugG eine Zugabe angekündigt oder angeboten wird, ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Wie nach § 2 UWG, entscheidet auch hier regelmäßig die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den der Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung der betreffenden Werbebehauptung gewinnt; dabei muss der Ankündigende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.Ob im Sinne Paragraph eins, Absatz eins, ZugG eine Zugabe angekündigt oder angeboten wird, ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Wie nach Paragraph 2, UWG, entscheidet auch hier regelmäßig die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den der Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung der betreffenden Werbebehauptung gewinnt; dabei muss der Ankündigende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078510Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008