RS OGH 2008/6/10 4Ob366/75, 4Ob393/78, 4Ob401/81, 4Ob373/82, 4Ob387/86, 4Ob390/87, 4Ob374/87, 4Ob108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1976
beobachten
merken

Norm

UWG §2 C2a
ZugG §1
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Ob im Sinne § 1 Abs 1 ZugG eine Zugabe angekündigt oder angeboten wird, ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Wie nach § 2 UWG, entscheidet auch hier regelmäßig die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den der Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung der betreffenden Werbebehauptung gewinnt; dabei muss der Ankündigende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.Ob im Sinne Paragraph eins, Absatz eins, ZugG eine Zugabe angekündigt oder angeboten wird, ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Wie nach Paragraph 2, UWG, entscheidet auch hier regelmäßig die Verkehrsauffassung, also der Eindruck, den der Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung der betreffenden Werbebehauptung gewinnt; dabei muss der Ankündigende im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078510

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten