RS OGH 1976/2/3 4Ob83/75

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Veröffentlicht am 03.02.1976
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Norm

StVO §1 Abs1

Rechtssatz

Werksgelände, das nur mit Zustimmung der Werksleitung von Lieferanten, von Postautobussen für den Transport der Arbeiter und durch betriebseigene Fahrzeuge oder Fahrzeuge von Betriebsangehörigen benützt werden durfte, ist keine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO; auch dann wenn der Postautobus von jedermann benutzt werden durfte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 83/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073108

Dokumentnummer

JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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