Norm
AktG §241Rechtssatz
Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 8 StruktVG handelt es sich nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 241 AktG 1965 (vgl EvBl 1965/240). Bei einer solchen Einbringung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über.Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des Paragraph 8, StruktVG handelt es sich nicht um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß Paragraph 241, AktG 1965 vergleiche EvBl 1965/240). Bei einer solchen Einbringung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015