Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Zur Anwendung des Strafsatzes des § 164 Abs 3 StGB genügt das Vorliegen einer einzigen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen.Zur Anwendung des Strafsatzes des Paragraph 164, Absatz 3, StGB genügt das Vorliegen einer einzigen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095630Dokumentnummer
JJR_19760205_OGH0002_0110OS00166_7500000_001